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   FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96   

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https://dejure.org/1999,12151
FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96 (https://dejure.org/1999,12151)
FG Köln, Entscheidung vom 07.12.1999 - 2 K 2402/96 (https://dejure.org/1999,12151)
FG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 2 K 2402/96 (https://dejure.org/1999,12151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug: - Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen ausländischer Leistungserbringer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen ausländischer Leistungserbringer; Ordnungsgemäßheit einer Ladung; Anforderungen an abzugsfähige Rechnung; Empfänger von Bauserviceleistungen; Vorliegen einer Strohmanngesellschaft; Indizien für wirtschaftliche ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 334
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.08.1996 - VI R 27/96

    Besteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers -

    Auszug aus FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96
    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

    Ein Verfahrensfehler liegt im übrigen nicht vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, entscheidet, obwohl ein Beteiligter aus einem in seiner Person liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

  • BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung des Termins

    Auszug aus FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96
    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

    Ein Verfahrensfehler liegt im übrigen nicht vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, entscheidet, obwohl ein Beteiligter aus einem in seiner Person liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

  • BFH, 02.04.1997 - V B 26/96

    Zur zutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers in Rechnungen für Zwecke des

    Auszug aus FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96
    In der Rechnung muß damit der tatsächliche Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger bezeichnet sein (vgl. BFH-Beschluß vom 02. April 1997 V B 26/96, BStBl II 1997, 443 m.w.Nachw.).
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96
    (1) Zwar kann der Klägerin angesichts ihrer Existenz als juristische Person britischen Rechts nicht ohne weiteres die grundsätzlich Eigenschaft als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG abgesprochen werden mit dem Argument, bei ihr handele es sich um eine "Strohmann"-GmbH und Leistungsempfänger seien "dahinterstehende" Personen gewesen; der erkennende Senat schließt sich insoweit der kritischen Rechtsprechung des V. Senates des Bundesfinanzhofes an (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).
  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

    Auszug aus FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96
    Wenn der Steuerpflichtige diesen Aufklärungspflichten nicht nachkommt, geht eine Nichterweislichkeit zu seinen Lasten (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181 m.w.Nachw.).
  • BFH, 17.03.1994 - XI B 81/93

    Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsberechtigung - Beweislast des Unternehmers

    Auszug aus FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96
    Da Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer ist, muß feststellbar sein, daß der in der Rechnung Bezeichnete die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 17. März 1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171).
  • BFH, 04.04.1996 - V S 1/96
    Auszug aus FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96
    In tatsächlicher Hinsicht trägt deshalb der den Vorsteuerabzug begehrende "Unternehmer" - hier die Klägerin - die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (vgl. BFH-Beschluß vom 04. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795).
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